( AlVG § 12, AufG § 5 Abs 2 ) Ein türkischer Dienstnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, besitzt in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraumes ein Aufenthaltsrecht, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z.B. dadurch, dass er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und - beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften - die des angerufenen nationalen Gerichtes, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen.