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BPGG § 4 Abs 2

SozialversicherungARD 4828/42/97 Heft 4828 v. 2.4.1997

( BPGG § 4 Abs 2 ) Die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw. ein gleichzuachtender Zustand) ist als höchster Grad der Pflegebedürftigkeit einzustufen; der Gesetzgeber stellt nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung (zusätzlich) ab, sondern zieht die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heran. OGH 10 Ob S 2434/96f v. 13.12.1996.

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