( GewO § 82 lit f ) In der Androhung konstruierter Krankenstände - neben der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Krankenversicherung und nach dem EFZG und neben dem des damit verbundenen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip - kommt die vom Gesetz geforderte beharrliche Willensbildung einer angekündigten Arbeitsverweigerung zum Ausdruck. OGH 8 Ob A 2157/96f v. 24.07.1996.