Oberfinanzdirektion Stuttgart v. ..
1. Obergrenze der Angemessenheit
Gesamtvergütungen bis zu 300.000 DM jährlich liegen regelmäßig noch im Rahmen der Angemessenheit, wenn der für den Geschäftserfolg wichtige persönliche Arbeitseinsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers unbestritten vorliegt und der Kapitalgesellschaft - über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinaus - ein angemessener Teil des Gesamtgewinns verbleibt.