( ASVG § 273 Abs 1 ) Der Berufsschutz einer Versicherten, deren Versicherungsverlauf ausschließlich Angestelltenbeitragszeiten als Sekretärin aufweist, richtet sich auch dann nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten als Angestellte am Stichtag, wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag lediglich einen Angestelltenmonat und drei Arbeitermonate durch Schulungen nach dem AMFG erworben hat.
OGH 10 Ob S 2308/96a v. 08.10.1996