( ASVG § 255 Abs 1 ) Eine Küchenleiterin in einem Altersheim, in dem sie für 250 Personen österreichische Küche (Hausmannskost), aber auch Diät- und Schonkost zubereitet hat, hat keinen Berufsschutz als (angelernte) Köchin.
OGH 10 Ob S 2312/96i v. 20.08.1996
Ist eine Küchenleiterin ungeachtet ihres auf leichte Arbeiten einschränkten Leistungskalküls weiterhin geeignet, als solche mit den wie zuletzt ausgeführten Arbeiten tätig zu sein, kommt es bei Beurteilung ihrer Invalidität nicht entscheidend darauf an, ob ihr Berufsschutz als angelernte Köchin zukommt. Als Küchenleiterin muss sie keineswegs ständig in Kälte und Nässe arbeiten; gelegentlich anfallende, ihr Leistungskalkül überschreitende Arbeiten kann sie auf andere Personen abwälzen, oder sie kann zumindest deren Mithilfe beanspruchen. Dass sie den Berufsanforderungen einer Köchin nicht mehr gewachsen wäre, hat dabei außer Betracht zu bleiben.