( EStG § 16 Abs 1 ) Kurse für die Verbesserung kommunikativer Fähigkeiten können auch bei Lehrern nicht als Berufsfortbildung betrachtet und Aufwendungen in diesem Zusammenhang somit nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
VwGH 92/14/0173 v. 17.09.1996