( OÖ InteressentenbeiträgeG § 1 Abs 1 lit a ) Unter dem Begriff des öffentlichen Kanalnetzes einer Gemeinde ist im Zusammenhalt mit dem Begriff der "Kanalisationsanlage" die auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides errichtete Kanalisationsanlage samt Kläranlage zu verstehen, die zur Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswässern bestimmt und behördlich bewilligt wurde. VwGH 92/17/0104/ v. 25.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)