( KVStG idF vor BGBl 1994/629 § 2 Z 3 ) Das Tatbestandsmerkmal der objektiven Eignung von Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft zur Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte bezieht sich auf den Vorgang als solchen. Für eine Auffassung, diese Eignung könne nur der Übernahmsverpflichtung, nicht aber ihrer Erfüllung zugesprochen werden, besteht somit kein Raum. VwGH 94/16/0225 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)