( B-SAG § 3 Abs 2 Z 4 ) Soweit Wertpapiere im Rahmen von Auslandsbeziehungen erworbene Forderungen in ausländischer Währung verbriefen und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung als Aktivum in die Bilanz eingestellt wurden, unterfallen sie so wie Wechsel (als eine Wertpapierform) dem Begriff der "Forderung in ausländischer Währung" dem Banken-Sonderabgabengesetz (B-SAG). VwGH 94/13/0177 v. 24.09.1996. (Bescheid aufgehoben)