( BEinstG § 8, ABGB § 1155 ) Eine gegenüber einem begünstigten Behinderten ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 8 BEinstG unwirksam. Gemäß § 1155 Abs 1 ABGB gebührt einem Arbeitnehmer das Entgelt auch für jene Dienstleistungen, die trotz seiner Leistungsbereitschaft durch Umstände die auf Seiten des Arbeitgebers lagen, nicht zustande gekommen sind. Der Behinderte muss sich jedoch insbesondere solange er seine Behinderteneigenschaft nicht bekannt gegeben hat, anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.