( ASVG § 500 ) Welche Begünstigungen für welche der in § 500 ASVG genannten Personengruppen gelten, ist nicht an Hand der redaktionell fehlerhaften Verweisungen in dieser Gesetzesstelle, sondern im Einzelnen an Hand der §§ 501 ff. ASVG zu beurteilen. In Verbindung mit diesen zeugt § 500 ASVG aber vom klaren Willen des Gesetzgebers, nur der Gruppe der aus politischen Gründen ausgewandert en Personen die Möglichkeit zu eröffnen, für Zeiträume bis zum 31. 3. 1959 begünstigt Versicherungszeiten zu erwerben. Nicht in einer Auswanderung bestehende Benachteiligungen wie die Verwehrung des Besuch es einer Schule aus Gründen der Abstammung sind bei dieser Rechtslage keine geeignete Voraussetzung für einen begünstigten Erwerb von Versicherungszeiten. VwGH 95/08/0255 v. 03.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)