(FinStrG § 35) Für eingeführte Gemälde ist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, so daß deren Nichtdeklarierung bei der Einfuhr den Tatbestand des Schmuggels nicht erfüllt. VwGH 95/16/0227 v. 26.06.1996. (Bescheid aufgehoben)
(FinStrG § 35) Für eingeführte Gemälde ist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, so daß deren Nichtdeklarierung bei der Einfuhr den Tatbestand des Schmuggels nicht erfüllt. VwGH 95/16/0227 v. 26.06.1996. (Bescheid aufgehoben)