( WertZG § 11 Abs 6 ) Für die Ermittlung des Zollwert es von gebrauchten Personen-Kfz ist die deduktive Bewertungsmethode gemäß § 6 Wertzollgesetz (WertZG) einer der vom § 8 Abs 1 WertZG gebilligten Beurteilungsmaßstäbe, wobei die Händlerverkaufspreise für Neufahrzeuge, die den Eurotaxlisten entnommen werden können, um einen gewissen Prozentsatz für den mehrmonatigen Gebrauch und den Vorbesitz abzuwerten sind. Ein subjektives Recht des Käufers oder Empfängers auf Abgabe einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes besteht nicht. VwGH 93/16/0132 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)