( AZG § 28 ) Wenn - wie im Falle des § 28 Abs 1 AZG - auf alle Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird (Blankettstrafnorm), kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten. Dies ist bei § 9 und § 12 Abs 1 AZG (Höchstarbeitszeit, Ruhepausen) unzweifelhaft der Fall. Daß andere Vorschriften des AZG, z.B. die Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenentlohnung allenfalls nicht als Übertretungsnorm in Betracht kommen, macht die Blankettstrafnorm des § 28 Abs 1 AZG nicht schlechthin unanwendbar. VwGH 94/11/0223 v. 19.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)