( ABGB § 1158 Abs 2, EFZG § 5, AngG § 19 Abs 2, § 9 Abs 1 ) Bei Auflösung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit besteht keinerlei Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Lösung während der Probezeit jener durch Arbeitgeberkündigung jedenfalls gleichzuhalten wäre und daher eine Gesetzeslücke vorliegen würde. OLG Wien 9 Ra 266/96w v. 20.09.1996, in Bestätigung von ASG Wien 2 Cga 389/95d v. 15. 5. 1996, Revision unzulässig.