(ZustG § 7) Essentielle Voraussetzung dafür, daß ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, daß die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Bescheidausfertigung) diesem im Original zukommt. Das bloße Erfahren ihres Inhalts (sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstücks) genügt also nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken. VfGHB-437/95 v. 04.10.1995.