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UrlG § 10

ArbeitsrechtARD 4786/29/96 Heft 4786 v. 22.10.1996

(UrlG § 10) Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist der konsumierte Urlaub vom bereits aliquotierten Urlaubsanspruch abzuziehen. Daraus ergibt sich, daß das Urlaubsentgelt für das gesamte Urlaubsjahr zu ermitteln ist, mal der zurückgelegten Beschäftigungsdauer im Urlaubsjahr, geteilt durch 52, abzüglich des Urlaubsentgelts für den im Urlaubsjahr bereits konsumierten Urlaub. OLG Wien 7 Ra 264/96m v. 30.09.1996, in teilweiser Abänderung von ASG Wien 10 Cga 30/94t v. 20. 2. 1996, Revision unzulässig.

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