(BAO § 167) Nach der wirtschaftlichen Interessenlage an der Leistung schwarz bezahlter Kaufpreisanteile bei einer Betriebsveräußerung zieht regelmäßig nicht der Käufer, sondern der Verkäufer aus nicht deklarierten Kaufpreisanteilen einen wirtschaftlichen Vorteil. Der in diesem Zusammenhang behauptete Erfahrungssatz, "das Normale bei einem Menschen" sei "seine Steuerehrlichkeit", findet in der gerichtlichen Praxis der mit Abgabensachen befaßten Senate des VwGH keine Bestätigung. VwGH 93/13/0300 v. 29.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)