(BAO § 92) Das bloße Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nimmt der Erledigung einer Behörde nicht den Bescheidcharakter und hat auch nicht zu ihrer Aufhebung auf Grund eines rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittels zu führen. VwGH 94/17/0320, 0321 v. 24.05.1996.