(EStG § 3 Abs 1 Z 6) Ein einem Gemeindearzt für seine Niederlassung in der Gemeinde von dieser zugewendetes Baugrundstück stellt keine steuerfreie Zuwendung aus öffentlichen Mitteln dar.
VwGH 95/14/0071 v. 26.03.1996
Nach § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs 7 EStG) von der Einkommensteuer befreit, wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4 Abs 4 Z 5 EStG genannten Institutionen (Universitäten, Akademien etc.).