(ASVG § 453) Adressaten der Kostenzuschußregelung für Psychotherapie in der Satzung der Wr. Gebietskrankenkasse sind ausschließlich die Patienten eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten sowie die Wr. Gebietskrankenkasse. Auch wenn diese Bestimmungen unter Umständen die wirtschaftliche Position von nicht-ärztlichen Psychotherapeuten beeinflussen können, geht es dabei nur um Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung; diese ändern nichts daran, daß die in Rede stehenden Bestimmungen die Rechtsstellung eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten nicht gestalten. VfGHV-77/94 v. 02.10.1995.