(ASVG § 292 Abs 2) In Fällen, in denen der Ehepartner eines Ausgleichszulagenbeziehers über mehrere Einkunftsarten verfügt, sind Verluste aus der einen Einkunftsquelle mit Gewinnen aus der anderen Einkunftsquelle auszugleichen; es ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis zu ermitteln und dieser Saldo dem Anspruch auf Ausgleichszulage zugrunde zu legen. Bei Errechnung dieses Saldos kann der Jahresverlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur dem gesamten Jahreseinkommen aus unselbständiger Arbeit gegenübergestellt werden. OGH 10 Ob S 47/95 v. 25.04.1995.