(ASVG § 255 Abs 3) Besteht der auf eine Entwicklungsstörung zurückgehende reduzierte geistige Zustand eines Versicherten seit dem erstmaligen Eintritt in das Berufsleben, hat sich seine Arbeitsfähigkeit nicht erst während des Erwerbslebens entscheidend verschlechtert. Konnte er vielmehr stets nur unter ständiger Aufsicht und verständnisvoller Führung arbeiten, hat sich sein geistiger Zustand insoweit überhaupt nicht verändert, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliegen. OGH 10 Ob S 107/95 v. 20.06.1995.