(ASVG § 255 Abs 3) Anforderungen eines Verweisungsberufes sind offenkundig, wenn die Tätigkeiten vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, von jedermann beobachtet werden können und deren Inhalt daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Dies trifft jedenfalls auf den Beruf des Parkgaragenkassiers oder des Bürohausportiers zu. OGH 10 Ob S 201/95 v. 31.10.1995.