(BEinstG § 8 Abs 2) Ein verhältnismäßig junger Buslenker, der wegen einer Behinderung aus dem Fahrdienst auscheiden muß, ist genauso schutzbedürftig, wie ein älterer Arbeitnehmer des Arbeitgebers. Die Beschäftigung des Behinderten auf einem Posten als Bürohilfskraft ist dem Arbeitgeber daher auch dann zumutbar, wenn dieser auf diesem Posten grundsätzlich nur ältere Arbeitnehmer beschäftigt. BK beim BMAS 42.024/47-6a/93 v. 02.07.1993.