(AngG § 39) Ein Angestellter hat nur Anspruch auf Ausstellung eines einfachen Dienstzeugnisses. In diesem sind Dauer und Art der Dienstleistung zu bescheinigen. Die Art der Dienstleistung ist so anzugeben, daß derjenige, der das Zeugnis in die Hand bekommt, sich ein klares Bild über die Dienstleistung machen kann. Das Zeugnis muß vollständig und objektiv sein und die Art der Beschäftigung in üblicher Weise bezeichnen. Dem Arbeitgeber steht es frei, das Zeugnis nach seinem Ermessen auf die Leistung und auf das Verhalten des Arbeitnehmers auszudehnen, also mit einem Werturteil zu versehen, wobei die Formulierung für den Arbeitnehmer günstig sein muß. Die Formulierung darf auch nicht zwischen den Zeilen ein für den Arbeitnehmer negatives Gesamtbild durchblicken lassen. LG Linz 14 Cga 73/94f v. 24.11.1994. (ZAS Jud. 2/1996)