(ABGB § 1155) Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus Dienstverhältnissen, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gemäß § 1155 Abs 1 letzter Satz ABGB bei aufrechtem Dienstverhältnis abschließt, hat jedenfalls dann nicht stattzufinden, wenn die Anrechnungsdauer insgesamt nur weniger als ein halbes Jahr beträgt.
OLG Wien 9 Ra 137/95 v. 28.12.1995