(ASVG § 67 Abs 4) Erwirbt eine Person von einem Unternehmen (Einzelverkauf von Textilien) die vorhandenen Inventargegenstände und einen Großteil der Waren, hat sie dadurch im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw. Betriebsgegenstand wesentlichen Betriebsmittel erworben und ist daher, ungeachtet des Umstandes, daß sie die Betriebsräumlichkeiten nicht vom Unternehmen, sondern von einer Immobilienverwaltung erworben hat, als "Erwerber" bzw. "Betriebsnachfolger" nach § 67 Abs 4 ASVG zu betrachten. VwGH 94/08/0187 v. 14.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)