(EStG § 16 Abs 1 Z 9) Der Mehraufwand eines Buslenkers, der sechs Mal täglich eine Strecke befährt, in Zusammenhang mit seiner Verpflegung in Gaststätten an den Endpunkten der Reisebewegung kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
VwGH 94/15/0045 v. 23.05.1996