(AngG § 27 Z 3) Die bloß manuelle Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Scanneroperator bei einem Konkurrenzunternehmen während der Kündigungsfrist ist keineswegs tatbestandsmäßig im Sinne des Entlassungsgrundes nach § 27 Z 3 AngG, weil dort nur die Führung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens oder der Abschluß von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Arbeitgebers als Entlassungsgrund angeführt ist. OLG Wien 10 Ra 140/95 v. 26.02.1996, Revision unzulässig.