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ABGB § 863, § 1444, AngG § 23

ArbeitsrechtARD 4777/9/96 Heft 4777 v. 20.9.1996

ABGB § 863, § 1444, AngG § 23) Der in Kenntnis eines Entlassungsgrundes vom Arbeitgeber erstattete Vorschlag, der Arbeitnehmer solle selbst kündigen, bedeutet regelmäßig einen die Ansprüche des Arbeitnehmers wahrenden Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechts. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Vorschlag des Arbeitgebers zur Arbeitnehmerkündigung Teil einer Gesamtvereinbarung ist, wonach der Arbeitnehmer u.a. ihm aus Manipulationen zugeflossene Beträge in Raten zurückzahlen muß und lediglich für den Fall der ordnungsgemäßen Bezahlung dieser Raten eine Abfertigung in Form eines Nachlasses von den Rückzahlungen in Aussicht gestellt wurde. Wird die Bedingung der ordnungsgemäßen Ratenzahlung vom Arbeitnehmer in der Folge aber nicht erfüllt, macht der Arbeitgeber zu Recht den vereinbarten Terminverlust geltend und einer allfälligen Berücksichtigung der Abfertigungsforderung in Form eines Abschlages war damit die Grundlage entzogen. Die Geltendmachung eines Abfertigungsanspruches durch den Arbeitnehmer verstieße somit aber jedenfalls auch gegen Treu und Glauben. OGH 8 Ob A 2067/96w v. 27.06.1996. (

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