(ABGB § 863, AngG § 19 Abs 2) Das Schweigen eines Arbeitnehmers zu einer im Probemonat durchgeführten einseitigen Gehaltsreduktion (Lohnkürzung) seitens des Arbeitgebers kann keineswegs als zustimmende Erklärung aufgefaßt werden. OLG Wien 9 Ra 6/96k v. 19.04.1996, Revision unzulässig.