(NÖ KanalG § 5b) Im Falle eines offensichtlichen Mißverhältnisses zwischen dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung und dem tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand ist das Verhältnis der 5 Jahre umfassenden Gesamtvorschreibung an Kanalbenützungsgebühren für jedes Jahr getrennt zu dem jeweiligen Kostenaufwand dieses Jahres zu ermitteln und sind die jeweiligen Jahreswerte gegenüberzustellen. VwGH 94/17/0373 v. 24.05.1996. (Bescheid aufgehoben)