(Ktn. AnzAbgG § 3 Abs 2) Unter dem die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Anzeige besorgenden Unternehmen ist nur jenes zu verstehen, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige - ebenso wie dies hinsichtlich des Verlegers zutrifft - in seiner Hand vereinigt und leitet. Dies trifft auf einen Anzeigenvermittler, der in einem auf seine Kosten von einem Dritten beigestellten und verbreiteten Druckwerk Anzeigen seines Auftraggebers veröffentlicht, nicht zu. VwGH 92/17/0049 v. 25.06.1996. (Bescheid aufgehoben)