(GrEStG § 20) Die Erstattung von Grunderwerbsteuer kann nur derjenige beantragen, in dessen Namen sie entrichtet worden ist, auch wenn die Steuer wirtschaftlich vom anderen Vertragspartner (als Treugeber) einbezahlt wurde. VwGH 96/16/0082 v. 22.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)