(ABGB § 1295) Das Urteil des ASG Wien 5 Cga 193/94a v. 8. 1. 1996 = ARD 4751/18/96, betreffend Schadenersatzpflicht wegen Abschlusses eines nichtigen Lehrvertrages durch eine hiezu gewerberechtlich nicht befugte Person, wurde bestätigt. OLG Wien 10 Ra 88/96a v. 05.07.1996, Revision unzulässig.