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Entlohnung von Ferialpraktikanten

ArbeitsrechtARD 4765/30/96 Heft 4765 v. 6.8.1996

Für echte Ferialpraktikanten, die im Rahmen ihrer Ausbildung zu einer zwei- oder dreimonatigen Ferialpraxis verpflichtet sind und als Ferialpraktikanten und nicht als Arbeitnehmer im Tourismus eingesetzt werden, gilt für 1996 die Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr (vgl. ARD 4738/18/96).

Diese beträgt:

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