(ABGB § 916, § 1154, GewO § 39, § 40) Aus einem mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer geschlossenen Scheindienstvertrag gebührt diesem kein Entgelt. Die Vereinbarung, lediglich für die Zurverfügungstellung der Konzession ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,- zu lukrieren, ist als sittenwidrig zu betrachten. ASG Wien 20 Cga 193/95p v. 20.02.1996, Berufung erhoben.