(ABGB § 1151, § 879, § 1295 Abs 2) Ist ein in einem freien Dienstverhältnis leitend Beschäftigter in der Lage, sich eine seinen Vorstellungen entsprechende Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch selbst zu verschaffen, ist er auch nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen.