(EWG-Vertrag Art 119, Richtlinie 75/117/EWG) Während des Karenzurlaubes zu zahlende Leistungen dürfen nicht so niedrig angesetzt werden, daß dadurch der Zweck des Karenzurlaubs gefährdet wird. Richten sich solche Leistungen nach der Lohnhöhe vor Beginn des Karenzurlaubs, sind etwaige Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.
EuGH Rs. C-342/93 v. 13.02.1996, Fall Gillespie