(AngG § 26 Z 1, Z 2) Der Wegfall nur eines Teilbereichs der vertraglichen Tätigkeiten eines Arbeitnehmers aus Gesundheitsgründen am Ersatzarbeitsplatz bedeutet keine einseitige und verschlechternde, vertragswidrige Änderung des Dienstvertrages durch den Arbeitgeber, wenn der Dienstvertrag schon bisher Arbeiten solcher und ähnlicher Art, wie sie angeboten wurden, umfaßt hat, und berechtigt nicht zum vorzeitigen Austritt. OGH 9 Ob A 149/95 v. 25.10.1995.