(ArbVG § 105 Abs 1) Verständigt der Betriebsinhaber den Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden nicht von einer bevorstehenden Kündigung, sondern bloß davon - und dies ohne nähere Spezifizierung -, daß voraussichtlich eine Kündigung erfolgen würde, und ist eine konkrete Information an den Betriebsrat dahingehend, daß eine genau bestimmte Person gekündigt werden würde, nicht erfolgt, ist dem Erfordernis der Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht Genüge getan. ASG Wien 25 Cga 124/95b v. 09.01.1996.