(ABGB § 869) Die Erklärung eines Arbeitnehmers, er betrachte sich als gekündigt, ist keine dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Kündigungserklärung und berechtigt den Arbeitgeber nicht, von einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer auszugehen. ASG Wien 8 Cga 146/95p v. 26.01.1996, rk.