(ABGB § 863) Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer (ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse) eine andere Beschäftigung aufgenommen hat, kann nicht als schlüssige Lösung seines Dienstverhältnisses angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme zum Zwecke der Erlangung von Geldmitteln zur Regelung seines Unterhalts gezwungen war und es glaubhaft ist, daß er zum jeweiligen Arbeitsantritt beim Arbeitgeber bereit wäre. ASG Wien 14 Cga 220/95i v. 20.10.1995, rk.