(EStG § 22 Z 1, § 23) Wird von einem Steuerpflichtigen am selben Standort eine Werbeagentur und eine Unternehmensberatung betrieben, wobei zwischen beiden keine konsequente Trennung vorgenommen wird, sondern vielmehr Überschneidungen gegeben sind, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.
VwGH 94/15/0154 v. 22.11.1995