(EStG § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1) Das Studium der "Werkstoffwissenschaften" ist für einen Kunststofftechniker, der die Abteilung "Recycling" und "Öffentlichkeitsarbeit" eines Forschungsinstituts leitet, nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung zuzurechnen, auch wenn einige der Lehrveranstaltungen, deren Besuch behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde, Fortbildungscharakter besitzen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VIII, 95/402/12 v. 20.11.1995. (Finanz-Journal 1996/114, Heft 5)