(ARG § 8, AngG § 8 Abs 3, ABGB § 1154b, GewO § 82 lit f) Die Ausübung religiöser Pflichten im Betrieb durch einen muslimischen Mitarbeiter, die ihn an der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten behindern, stellt nur dann nicht den Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung dar, wenn sie mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar sind, was bei Einhaltung aufwendiger Gebetsrituale nicht der Fall ist.
OGH 9 Ob A 18/96 v. 27.03.1996