(EStG § 108, EG-Vertrag Art 59 und 67 bzw. 73b) Eine Regelung, die die Gewährung von Zinsvergütungen als soziale Beihilfe für den Wohnungsbau davon abhängig macht, daß die Darlehen bei einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut aufgenommen wurden, stellt nicht nur ein Hindernis für den Kapitalverkehr dar, sondern schränkt auch die Dienstleistungsfreiheit von Kreditinstituten anderer Mitgliedstaaten ein. Die Diskriminierungsverbote des EG-Vertrages verwehren es deshalb einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer sozialen Beihilfe für den Wohnungsbau, insbesondere einer Zinsvergütung, davon abhängig zu machen, daß die Darlehen zur Finanzierung des Baus, des Erwerbs oder der Verbesserung der subventionierten Wohnung bei einem Kreditinstitut aufgenommen wurden, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist. Die Zulassung setzt regelmäßig voraus, daß das Kreditinstitut im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist. EuGH Rs. C-484/93 v. 14.11.1995, Fall Sevensson und Gustavsson. (SWI 1996/187, Heft 4)