Aus den Erläuterungen des BMUJF 23 0104/4-V/3/96 v. 03.05.1996
Die Geburtenbeihilfe fällt nach Maßgabe des in § 50g Abs 4 FLAG festgelegten "Abschichtungsmodells" weg.
Für Kinder, die vor dem 1. 1. 1997 geboren bzw. die vor dem 1. 1. 1997 das erste, zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.